Wann brauche ich eine Patientenverfügung?

„Sicher möchte jeder von uns gesund alt werden. Das ist aber nicht jedem gegeben. Deshalb sollten wir uns auf den Krankheitsfall im Alter vorbereiten wenn wir selber nicht mehr über uns entscheiden können. Dafür brauchen wir Rat“, so Bernhard Bender der Vorsitzende der Vogelsberger SPD-Arbeitsgemeinschaft für Arbeitnehmer. „Wir haben deshalb unsere Bundestagskandidatin Bettina Müller zum Thema Patientenverfügung nach Schotten eingeladen, damit sie uns über die verschiedenen Möglichkeiten informiert.“

Die ehemalige Krankenschwester und Rechtsanwältin für Sozial- und Familienrecht ist eine ausgewiesene Expertin auf diesem Gebiet. Normalerweise schlage ein Arzt bei einer Erkrankung eine bestimmte Behandlungsmaßnahme vor. Er informiere seinen Patienten über Heilungschancen und eventuelle Risiken. Der könne dann selbst entscheiden, ob er den Behandlungsvorschlag annehme, das Medikament einnehme oder in eine Operation mit Narkose einwillige. „Doch was passiert, wenn er dazu aufgrund einer fortgeschrittenen Demenz oder weil er im Koma liege nicht mehr in der Lage ist?“ Dieses Thema würde immer mehr Menschen insbesondere in ihrem dritten Lebensabschnitt bewegen, so Bettina Müller.

Sie unterschied zwischen einer Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung. Bei der Patientenverfügung handele es sich um eine „schriftliche Vorausverfügung“ des eigenen Willens für zukünftige Behandlungssituationen. Sie werde dann wirksam, wenn der Patient seinen Willen nicht mehr selbst bilden oder zum Ausdruck bringen kann. Das können zum Beispiel Wünsche nach einer Unterlassung oder Beendigung lebenserhaltender Maßnahmen sein. In einer Vorsorgevollmacht benennt man für eine solche Situation eine Person seines Vertrauens, die dann gemeinsam mit dem behandelnden Arzt den „mutmaßlichen Willen“ ermittle. Hier sei es wichtig zu wissen, dass sich weder Ehepartner noch Eltern und ihre erwachsenen Kinder ohne Vollmacht rechtswirksam vertreten können. Fehle sie, würde das Betreuungsgericht eine(n) Betreuer(in) einsetzen. Das könne auch ein Nichtfamilienmitglied sein. Eine Betreuungsverfügung sei für die Fälle gedacht, wenn man seine persönlichen Angelegenheiten wie Behördengänge oder Geld abheben nicht mehr selbst erledigen könne und keinen Bevollmächtigten ernannt oder eine bestehende Vorsorgevollmacht diese Entscheidungssituationen nicht umfasse. In ihr könne man dem Betreuungsgericht eine(n) Betreuer(in) seines Vertrauens vorschlagen. Normalerweise beachte das Gericht diesen Vorschlag.

Die vielen Besucher der Veranstaltung und ihre Fragen zeugten von der Aktualität des Themas, so die nach der Form. Eine Patientenverfügung müsse handschriftlich, mit der Schreibmaschine oder mit dem Computer verfasst, eigenhändig unterschrieben und möglichst mit Datum versehen werden, erklärte Müller. Sinnvoll sei es, sie in bestimmten Zeitabständen zu überprüfen, ob sie noch dem eigenen Behandlungswillen entspreche. Um Missverständnisse und Unklarheiten vor-zubeugen sollte man sich bei der Abfassung mit einem Arzt zu beraten. Der behandelnde Arzt dürfe sich nicht über eine wirksame Patientenverfügung hinwegsetzen, selbst wenn die Gefahr einer ungewollten Lebensverkürzung bestehe.

Wer gesund sei und noch mitten im Leben stehe, könne sich oft nicht vorstellen, als Patient einmal nicht mehr seinen eigenen Willen zu äußern oder für sich bestimmte Krankheitsverläufe anzunehmen. Für diesen Fall empfahl Müller eine Vorsorgevollmacht zu verfassen. Der Umfang sei frei bestimmbar und könne auch Vermögensfragen beinhalten. Sinnvoll sei eine juristische Beratung bei der Abfassung. Die bevollmächtige Person – es könnten auch mehrere sein, möglichst mit Rangfolge – sollte mit den Behandlungswünschen des Patienten vertraut sein.
Weitere Hinweise zur Patientenverfügung finden sich auf der Webseite des Bundesjustizministeriums unter www.bmj.de.